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Ab 50000 Euro schwerer Fall - Steuerhinterziehung: Verjährungsfrist wurde auf 10 Jahre verlängertMit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall von 5 Jahre auf 10 Jahre verlängert.
Hiermit erfolgte eine Anpassung an die steuerliche Gesetzgebung, wonach die Finanzbehörden hinterzogene Steuern innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren gegenüber dem Steuerschuldner festsetzen können. Somit ist es in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung künftig nicht mehr möglich, sofern diese vor Ablauf von 10 Jahren den Finanzbehörden bekannt wird, nur die hinterzogenen und anschließend festgesetzten Steuern nachzu-zahlen und im Übrigen straffrei auszugehen.
Für den Steuerpflichtigen ist es zunächst schwierig zu erkennen, wenn einer Finanzbehörde bekannt wird, dass steuerlich relevante Angaben nicht oder nicht zutreffend gemacht wurden, ob lediglich eine so genannte „leichtfertige Steuerverkürzung“ oder doch eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Wer eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, handelt lediglich ordnungswidrig, begeht also jedenfalls keine Straftat. Diese muss auch nicht zwingend von der Finanzbehörde verfolgt werden.
Anders ist es jedoch bei der Steuerhinterziehung. Diese muss als Straftat verfolgt werden, sofern ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird.
In einem solchen Fall gilt es zunächst, den verjährungsrelevanten Zeitraum festzustellen, der mit 5 bzw. 10 Jahren abhängig ist von den Zeitpunkten, zu denen eine Steuerart spätestens hätte erklärt werden müssen und nicht mit den Kalenderjahren identisch ist.
Besonders relevant ist aber die Höhe der hinterzogenen Steuer, denn hiervon hängt es seit der Gesetzesänderung in diesem Jahr ab, ob die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren oder die längere von 10 Jahren gilt. Es kann daher sein, dass die Höhe der hinterzogen Steuern möglicherweise erst in einem Strafverfahren festgestellt wird, mit der Folge, dass ein erheblich längerer Zeitraum tat- und strafrelevant wird, als zunächst angenommen.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung wird mittlerweile bereits ab einem Steuerschaden von etwa 50.000 Euro angenommen, der sich über einen Zeitraum von 10 Jahren leicht ergeben kann.
Ob die Verlängerung der Verjährungsfrist, deren Feststellung sich erst nach vollständiger und vorsorglicher Ermittlung des Zehnjahreszeitraums ergibt, verfassungsrechtlich haltbar ist, erscheint fraglich und wird die deutschen Gerichte sicherlich noch beschäftigen.
Wer Steuern hinterzogen oder auch nur leichtfertig verkürzt hat, muss diese nachzahlen und hierfür pro Monat ein halbes Prozent Zinsen zahlen. Dies kann nach 10 Jahren neben der eigentlichen Steuer einen erheblichen Betrag ergeben.
Die einfache Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, die besonders schwere Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Wer bemerkt, dass er geschuldete Steuern nicht entrichtet hat, kann im Wege der Selbstanzeige einer Strafverfolgung entgehen und braucht „nur“ die Steuern einschließlich Verzinsung nachzuzahlen. Eine Selbstanzeige bleibt jedoch nur solange straffrei, wie der Finanzbehörde der Umstand noch nicht bekannt ist, der zu der Straftat führt.
Veröffentlicht von RAin Ulrike Szlapka
am 21. Juni 2009
Medium: Osnabrücker Nachrichten
